Allgemeine Miet- und Vertragsbedingungen (AMVB)
The Sharing and Caring Verein (TSCV)
1. Allgemeine Bestimmungen
Diese Mietbedingungen sind ein integrierter Bestandteil des Mietvertrags. Weiter beinhaltet jeder Mietvertrag
zusätzlich eine Inventarliste und ein Übergabeprotokoll.
Das Fahrzeug ist Eigentum des auf dem Mietvertrag vermerkten Eigentümers und wir vom TSCV, nachfolgend
Vermieter genannt, verwaltet. Der Vermieter und die Mietpartei sind alleinige Vertragsparteien. Alle Mieten
beginnen beim auf dem Mietvertrag angegebenen Übergabeort und enden, wenn der Wagen zum Standort des
Vermieters zurückgebracht wird.
Alle angegebenen Preise verstehen sind in Schweizer Franken inkl. 7.7% MwSt.
2. Reservation, Kaution und Zahlung
Bei der Unterzeichnung des Mietvertrags wird eine Anzahlung von CHF 1000.00 fällig für Mietparteien mit
Schweizer Wohnsitz, bzw. CHF 2‘000.00 für Mietparteien mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz, sofern nichts
anders vereinbart wurde. Diese Anzahlung bildet zugleich die Kaution, welche der Mietpartei bei korrekter (siehe
Artikel 4) Rückgabe des Fahrzeugs zurückerstattet wird. Das Fahrzeug gilt erst nach eingegangener Anzahlung als
reserviert.
Die gesamten Mietkosten sind bis spätestens 30 Tage vor Mietbeginn zu überweisen. Vermeiden Sie Einzahlungen
am Postschalter, allfällige Gebühren werden weiterverrechnet.
Der Vermieter behält sich bei Nichtbezahlung vor rechtliche Schritte einzuleiten und ein Inkassobüro mit der
Betreibung der ausstehenden vertraglich vereinbarten Beträge zu beauftragen. In diesem Falle hat die Mietpartei
auch die Kosten für die Forderungsbetreibung zu tragen, die sich aus Rechtsberatung, Adressrecherche,
Telekommunikation und sonstige Kommunikation sowie einer Mahn- und Bearbeitungspauschale
zusammensetzen.
3. Vertragsrücktritt
Bei Rücktritt vom Vertrag durch die Mietpartei vor vereinbartem Mietbeginn sind folgende Anteile des
Gesamtpreises zu bezahlen:
- bis 90 Tage vor Mietbeginn CHF 150.00 (pauschal)
- 89 bis 60 Tage vor Mietbeginn 30% der Gesamtkosten
- 59 bis 30 Tage vor Mietbeginn 60% der Gesamtkosten
- 29 Tage bis Mietbeginn 100% der Gesamtkosten
4. Übernahme & Rücknahme des Fahrzeugs
Es gelten die im Mietvertrag vermerkten Zeiten!
Die Übernahme und die Rückgabe des Fahrzeugs erfolgen zum exakten auf dem Mietvertrag angegebenen
Zeitpunkt an dem auf dem Mietvertrag angegebenen Standort. Sowohl bei der Übergabe wie bei der Rückgabe
wird ein Protokoll erstellt und durch die Mietpartei und den Vermieter unterzeichnet. Das Fahrzeug wird in
einwandfreiem Zustand und ohne Mängel abgegeben. Die Mietpartei hat das Fahrzeug innen gereinigt und das
Zubehör im gleichen Zustand zurückzugeben. Falls das Fahrzeug innen nicht gereinigt ist, oder Nachreinigungen
notwendig sind, berechnet der Vermieter eine Entschädigungs-/Aufwandpauschale CHF 89.00/h. Sollten
nachträglich verdeckte oder unbemerkte Mängel oder Schäden durch den Vermieter festgestellt werden, so hat der
Vermieter Anrecht darauf, die Mietpartei zu belangen und ihn entsprechend zur Verantwortung zu ziehen.
Der Treibstofftank ist vor der Rückgabe durch die Mietpartei voll zu tanken. Ist das Fahrzeug bei der Rückgabe
nicht vollgetankt, verrechnen wir zusätzlich zum Betrag für den Tankinhalt eine Entschädigungs-
/Aufwandpauschale für Organisation, Zeitaufwand und Umtrieben von CHF 150.
Der Frischwassertank ist vor der Abgabe durch die Mietpartei zu entleeren. Ist der Frischwassertank bei Rückgabe
nicht geleert und gereinigt verlangen wir zusätzlich eine Entschädigungs-/Aufwandpauschale für Organisation,
Reinigung, Zeitaufwand und Umtriebe von CHF 50.
Der Abwassertank ist regelmässig zu entleeren, insbesondere vor der Rückgabe. Ist der Abwassertank bei der
Rückgabe nicht geleert und gereinigt verlangen wir zusätzlich eine Entschädigungs-/Aufwandpauschale für
Organisation, Reinigung, Zeitaufwand und Umtriebe von CHF 200.
Die Aussenreinigung des Fahrzeugs ist Sache des Vermieters und in der Übergabepauschale inbegriffen.
Fehlen bei der Rückgabe Gegenstände von der Inventarliste verlangen wir zusätzlich zum Betrag für die
Neubeschaffung der Gegenstände eine Entschädigungs-/Aufwandpauschale für Organisation, Zeitaufwand und
Umtriebe von CHF 50 pro Gegenstand.
Erfolgt die Rückgabe des Fahrzeuges nach der vereinbarten Uhrzeit, gelten folgende Verspätungsgebühren.
Die ersten 5 Minuten werden aus Kulanz nicht berechnet.
5-10 Minuten Verspätung: CHF 30.
10-30 Minuten Verspätung: CHF 50
30-60 Minuten Verspätung: CHF 100
60-120 Minuten Verspätung: CHF 200
Jede zusätzliche Stunde Verspätung: CHF 200
Die Verspätungs-Entschädigung/Aufwandpauschale kann unabhängig vom Grund der Verspätung der Mietpartei
verrechnet werden.
Vorzeitige Fahrzeugrückgabe oder das Nichterreichen der im Vertrag vereinbarten Gesamtkilometer, berechtigt zu
keiner Mietreduktion. Für den Fall, dass das Fahrzeug infolge Unfalls oder anderer nicht vom Vermieter
verschuldeten Ursachen ausfällt, bemüht sich dieser um ein Ersatzfahrzeug. Sollte kein Ersatzfahrzeug gefunden
werden, erhält die Mietpartei die geleistete Zahlung vollumfänglich zurückerstattet. Weitere Forderungen können
nicht geltend gemacht werden. Der Ausfall eines oder mehrerer Geräte (Kühlschrank, Batterie, Heizung etc.)
berechtigt zu keiner Schadenersatz-Forderung.
5. Lenker
Alle Lenker:innen sowie allfällige Zusatzlenker:innen des Fahrzeuges sind dem Vermieter vor Mietbeginn bekannt
zu geben. Sie müssen, wenn nicht anders vereinbart und im Mitvertrag ausdrücklich festgehalten, mindestens 24
Jahre alt und mindestens seit 48 Monaten im Besitz eines gültigen Führerscheins der Kategorie B bis 3,5t
Gesamtgewicht sein. Ausnahmen für Mieter:innen unter 24 Jahren können durch Zustimmung des Vermieters
gestattet werden. In diesem Falle zeichnet sich die Mietpartei vollumfänglich haftbar für alle Schäden.
6. Sorgfaltspflicht
Die Mietpartei verpflichtet sich, dass Ihm anvertraute Fahrzeug mit grösster Sorgfalt zu benützen. Bei der
Verwendung des Fahrzeugs hat sich die Mietpartei stets an die gesetzlichen Vorschriften zu halten.
die Mietpartei ist während der Mietdauer für den vorschriftsgemässen Unterhalt des Fahrzeuges verantwortlich.
Der Öl- und Wasserstand sowie der Reifendruck sind alle 500 km zu prüfen. Motorenöl und Scheibenwischwasser
sind Verbrauchsmaterial und gehen zu Lasten der Mietpartei. Für Schäden, die durch mangelhaften Unterhalt oder
unsachgemässe Behandlung durch die Mietpartei entstehen, haftet dieser.
7. Haftung & Versicherung
die Mietpartei erklärt bei Mietantritt durch seine Unterschrift auf dem Übergabeprotokoll, dass der Wagen von ihm
geprüft und In Ordnung befunden wurde. Er trägt die Verantwortung und jedes Risiko und haftet für alle Schäden,
die während der Dauer der Miete eintreten. Ausgenommen sind Defekte, welche auf normale Abnützung oder
Materialfehler zurückzuführen sind. Hingegen ist die Mietpartei für Reparaturkosten verantwortlich, welche durch
Unkenntnis und Missachtung die Mietpartei entstehen.
Das Fahrzeug ist mit einer Vollkasko- (Selbstbehalt CHF 1‘000.00 pro Schadenfall), Teilkasko- (Selbstbehalt CHF
200.00 pro Schadenfall) und einer Haftpflichtversicherung (Selbstbehalt CHF 200.00 pro Schadenfall) versichert.
Wenn der Lenker des Fahrzeuges im Zeitpunkt des Ereignisses das 25. Altersjahr noch nicht vollendet hat, geht
bei jedem Ereignis ein Selbstbehalt von CHF 1’000.00 zu seinen Lasten. die Mietpartei haftet bis zum Betrag des
Selbstbehaltes für sämtliche dem Vermieter entstandenen Aufwendungen. Besteht seitens der Versicherung keine
oder nur teilweise Deckungspflicht, so haftet die Mietpartei für den ungedeckten Teil des Schadens.
Schäden, welche durch Missachtung der Durchfahrtshöhe entstehen, sowie Schäden und Aufwände, die als Folge
von falscher Treibstofffüllung und/oder hineinschütten von falschen Flüssigkeiten in Behältnisse entstehen, gehen
zu Lasten der Mietpartei. Die Fahrzeugversicherung lehnt jede Leistung ab.
Reifen, Markise sowie zusätzlich gemietetes Zubehör wie Fahrradträger, etc. sind in der Fahrzeugversicherung
nicht eingeschlossen. Reifenschäden, Schäden an Markise sowie Sturmschäden verursacht durch die Markise, wie
auch Schäden an Zubehör sind daher vollständig durch die Mietpartei zu begleichen.
8. Gebühren und Treibstoff
Die Kosten für Treibstoffe, Autobahn, Tunnel, Fährverbindungen sowie sonstige Strassengebühren gehen zu
Lasten der Mietpartei. Die Vignette für die Schweizer Autobahnen ist im Mietpreis inbegriffen.
9. Reparaturen & Pannen
Der Vermieter behält sich vor, Reparaturen bei der offiziellen VW Vertretung respektive einem VW BulliSpezialisten seiner Wahl durchführen zu lassen.
Das Fahrzeug ist über „Assistance“ von Helvetia Versicherungen im Falle einer Panne europaweit versichert. Sie
erreichen das Pannencenter unter der Telefonnummer +41 58 280 3000 während 24h pro Tag. Als Panne gilt jedes
plötzliche und unvorhergesehene Versagen des Fahrzeugs, welches eine Weiterfahrt verunmöglicht oder
gesetzlich nicht zulässt. Der Panne gleichgestellt werden: Reifendefekt, Marderschaden oder entladene Batterie.
Nicht versichert sind: der Ausfall von technischen Geräten wie Klimaanlage, Standheizung, Kühlschrank, etc.
welche die Weiterfahrt nicht verunmöglichen. Die Versicherung übernimmt die Behebung der Panne, sowie allfällig
nötige Beherbergungskosten, etc.
Dringend nötige Reparaturen sind im Vorfeld mit dem Vermieter abzusprechen und durch die offizielle VWVertretung respektive einem VW Bulli-Spezialisten ausführen zu lassen. Reparaturkosten werden nur gegen
Vorlegung einer detaillierten Rechnung, lautend auf den im Mietvertrag vermerkten Eigentümer des Fahrzeuges,
an die Mietpartei zurückerstattet.
10. Weisungen des Vermieters
Aufforderungen des Vermieters, insbesondere zur Nichtbenutzung wegen potenzieller Folgeschäden oder
schnellstmöglicher Reparatur durch eine qualifizierte Fachwerkstatt, hat die Mietpartei strikte zu befolgen und
unverzüglich auszuführen.
Wiedersetzt sich die Mietpartei diesen Weisungen gehen alle dadurch anfallenden Kosten inklusive Mehraufwand
durch Organisation, Koordination (Zeitaufwandsentschädigung) und daraus resultierenden Folgekosten
vollumfänglich zu Lasten der Mietpartei.
11. Unfall und Einbrüche
Jeder Unfall oder Einbruch ist umgehend der örtlichen Polizeistation und dem Vermieter zu melden. Bei einem
Unfall ist der sich im Fahrzeug befindende Unfallrapport vollständig auszufüllen und durch die Beteiligten zu
unterzeichnen. Die Situation ist mit Skizzen, Fotos und Adressen allfälliger Zeugen festzuhalten. Dem Vermieter
sind die notwendigen Unterlagen umgehend zukommen zu lassen, so dass er seiner Anzeigepflicht gegenüber der
Versicherung innerhalb Wochenfrist nachkommen kann. Es dürfen keine Schuldzugeständnisse auf den Namen
des Vermieters oder des Eigentümers des Fahrzeuges gemacht werden.
12. Übertreten der Verkehrsvorschriften
Für die Folgen von Verkehrsregelverletzungen, wie Bussen für Übertretungen von Verkehrsvorschriften jeglicher
Art sowie Überschreitungen von Parkzeiten etc., haftet die Mietpartei.
13. Verbote
- Im Fahrzeug gilt striktes Rauchverbot!
- Das Mitführen von Tieren ist nur mit der Bewilligung des Vermieters gestattet.
- Die Weitervermietung an Dritte ist untersagt.
- Die Werbung auf dem Fahrzeug darf weder entfernt noch überklebt werden.
- Reisen ausserhalb von Europa sowie nach Russland, Weissrussland, Georgien, Armenien, Aserbaidschan,
Kasachstan, Ukraine, Iran und in den Kosovo sind aus versicherungstechnischen Gründen nicht gestattet. - Die Benützung des Fahrzeugs ist untersagt:
– für Personen, die unter Alkohol-, Medikamenten- oder Drogeneinfluss beziehungsweise einem anderen,
die Reaktionsfähigkeit beeinträchtigenden Zustand (z.B. Übermüdung oder Erkrankung) stehen
– für Lern- und Geländefahrten sowie die Teilnahme an Rennen und Motorsportveranstaltungen
– für entgeltliche und/oder gewerbliche Personen oder Warentransporte aller Art
– wenn es sich nicht im betriebsbereiten und den Verkehrsvorschriften entsprechendem Zustand befindet.
14. Gerichtsstand
Mit der Vertragsunterzeichnung erklärt die Mietpartei, die allgemeinen Miet- und Vertragsbedingungen gelesen und
verstanden zu haben und ist mit den darin genannten Bestimmungen einverstanden.
Gerichtsstand ist Basel (BS).
15. Januar 2023